23. September 2022
Insolvenzanfechtung
Damoklesschwert-Rückzahlungen an insolvente (Ex-)Kunden
Vielen Unternehmen ist diese Gefahr gar nicht bekannt: Wenn einer ihrer Kunden Insolvenz anmeldet, kann der Insolvenzverwalter an sie geleistete Zahlungen anfechten und zurückfordern, um diese in die Insolvenzmasse einfließen zu lassen – nämlich dann, wenn er nachweisen kann, dass das Unternehmen bereits vor der Insolvenz des Kunden von dessen Zahlungsschwierigkeiten wusste.
Um die Forderung zurückzuweisen, muss das Unternehmen beweisen, dass es keinerlei Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit wahrgenommen hat. Und das gelingt in der Regel nicht!
Diese beiden Schadensbeispiele zeigen es:
Beispiel 1: Schaden ca. 5.000 Euro
Unternehmen A erreicht das Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters eines Kunden, in dem er eine Zahlung von EUR 6.344 anfechtet. Begründung: Unternehmen A hatte Kenntnis über den Benachteiligungsvorsatz gem. §133 Abs. 1 InsO, da A die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. Zitat aus dem Anfechtungsschreiben: „Denn bereits die häufige unregelmäßige Zahlung und sodann das Ausbleiben der Raten stellt ein Indiz für eine Zahlungseinstellung des Insolvenzschuldners dar.“
Besonderheit: Der Insolvenzverwalter fechtet bereits kleinste geleistete Zahlungen an.
Schließlich hat Unternehmen A sich mit dem Insolvenzverwalter auf einen Vergleich geeinigt und 80 % der ursprünglichen Summe zurückbezahlt.
Beispiel 2: Schaden 1,16 Mio. Euro
Unternehmen B aus der Branche Maschinenbau in Baden-Württemberg beliefert seinen Kunden über mehrere Jahre. Einen Teil seiner Rechnungen verkauft es an einen Factor, den größten Anteil behält es. 2018 meldet sein Kunde Insolvenz an. Das Insolvenzverfahren wird daraufhin eröffnet. 2021 bekommt das Unternehmen Post vom Insolvenzverwalter, welcher Forderungen aus den Jahren 2014 bis 2018 in Höhe von 2,1 Mio. EUR anfechtet. Begründung: Die Schuldnerin sei seit 2014 zahlungsunfähig; nach schleppenden Zahlungen (Überfälligkeit von 2 Wochen) hatte sich die Gläubigerin (Unternehmen B) ein notarielles Schuldanerkenntnis besorgt, welches der Insolvenzverwalter bei der Schuldnerin gefunden hat.
Besonderheit: Es wird sehr weit zurück angefochten, und der Factor, der einen Teil der Forderungen gekauft hatte, wird vom Insolvenzverwalter ebenfalls und erfolgreich angegangen.
Schlussendlich hat Unternehmen B sich mit dem Insolvenzverwalter auf einen Vergleich geeinigt und 55 % der ursprünglichen Summe zurückgezahlt; immerhin 1,16 Mio. EUR!
Wir als MKM Informieren Sie über die Gefahr einer Insolvenzanfechtung und helfen ihnen gerne, diese Lücke in ihrem Forderungsmanagement bzw. ihre Kreditversicherung zu komplettieren!
Quelle: Allianz Trade